Wittingen

Bekanntmachungen


14.05.2018

Planfeststellungsverfahren für den Neubau der A 39, 2. Bauabschnitt östlich Lüneburg (B 216) bis Bad Bevensen (L 253) Km ca. km 0,772 bis km 21,460

I.

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr – Geschäftsbereich Lüne-burg – Am Alten Eisenwerk 2 D, 21339 Lüneburg, hat für das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in Verbin-dung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei der Niedersächsi-schen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Stabsstelle Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover, beantragt.

Der hier behandelte Abschnitt 2 der A 39 Lüneburg – Wolfsburg beginnt östlich Lüneburg (B 216) und führt bis Bad Bevensen (L 253). Im Norden liegt der Abschnitt im Landkreis Lüneburg auf dem Gebiet der Stadt Lüneburg und Samtgemeinde Ostheide (mit Gemeinde Barendorf, Gemeinde Wendisch Evern und Gemeinde Vastorf). Im Süden liegt der Abschnitt im Landkreis Uelzen auf dem Gebiet der Gemeinde Bienenbüttel und der Samgemeinde Bevensen (mit Stadt Bad Bevensen, Gemeinde Altenmedingen, Gemeinde Römstedt).
Abschnitt 2 hat eine Länge von rund 20 km, enthält zwei Anschlussstellen (AS) und zwei beid-seitig unbewirtschaftete Rastanlagen (PWC).

Für das Vorhaben besteht eine gesetzlich festgelegte Pflicht zur Durchführung einer Umwelt-verträglichkeitsprüfung gemäß § 6 UVPG i.V.m. Anlage 1, Nr. 14.3 (Bau einer Bundesautob-ahn).

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaß-nahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen der Stadt Lüneburg, der Samtgemeinde Ostheide, der Einheitsgemeinde Bienenbüttel und der Gemeinde Bomlitz beansprucht.

Im Hinblick auf die durch das Vorhaben verursachten Lärmzuwächse im Bestands- und nach-geordneten Straßennetz wird die Öffentlichkeitsbeteiligung auf die Gemeinden begrenzt, in deren Gebiet Lärmsteigerungen von 2 dB(A) oder ein Überschreiten der Gesundheitsgefähr-dungsschwelle von 60 dB(A) nachts bzw. 70 dB(A) tagsüber erstmals prognostiziert wird.
Folgende Gemeinden sind dadurch betroffen:
• Samtgemeinde Bad Bevensen-Ebstorf (betreffend die Gemeinde Emmendorf),
• Samtgemeinde Aue (betreffend die Gemeinden Wrestedt, Soltendieck, Bad Bodenteich und Lüder),
• Samtgemeinde Hankensbüttel (betreffend die Gemeinden Sparkensehl und Dedels-torf),
• Samtgemeinde Wesendorf (betreffend die Gemeinden Groß Oesingen und Wagen-hoff),
• Samtgemeinde Brome (betreffend die Gemeinde Brome) und
• Stadt Wittingen.

Die vorliegenden Planunterlagen enthalten u. a. folgende entscheidungserhebliche Unterlagen über die Umweltauswirkungen (§ 9 Abs. 1 a Nr. 5 i. V. mit § 6 des Gesetzes über die Umwelt-verträglichkeitsprüfung – UVPG -):
Erläuterungsbericht, Untersuchung der Umweltauswirkungen, Schalltechnische Untersuchung, Luftschadstofftechnische Untersuchung, Wassertechnische Untersuchung, Landschaftspflege-rischer Begleitplan, Artenschutzbeitrag, FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet Ilmenau mit Nebenbächen .

II.

Die Planfeststellungsunterlagen liegen in der Zeit vom 22.05.2018 bis zum 21.06.2018 einschließlich in Zimmer Nr. 301 bei der Stadt Wittingen, Bahnhofstr. 35., 29378 Wittingen während der Dienststunden

Montag und Dienstag von 08:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Donnerstag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

zur allgemeinen Einsicht aus. Am Mittwoch und außerhalb der genannten Gesprächszeiten ist eine Einsichtnahme nach Terminvereinbarung möglich.

Darüber hinaus können die Planfeststellungsunterlagen im o. g. Auslegungszeitraum auch auf der Internetseite der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr unter https://planfeststellung.strassenbau.niedersachsen.de/overview eingesehen werden und stehen online auch unter https://uvp.niedersachsen.de/ zur Verfügung.
Im Falle von Abweichungen ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich (§ 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG).
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann sich zu der Planung äußern. Die Äußerung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung er-kennen lassen. Dasselbe gilt für Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach ande-ren Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung ge-gen die Entscheidung einzulegen.
Die Äußerungen sind bis einschließlich 02.08.2018,bei  der Stadt Wittingen, Bahnhofstr. 35
29378 Wittingen oder der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Stabsstelle Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover, schriftlich  oder zur Niederschrift zu erheben.
Vor dem Beginn der Auslegung eingehende Äußerungen werden als unzulässig zurückgewie-sen.

 

Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für dieses Planfeststellungsverfahren alle Äußerun-gen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, § 21 Abs. 4 UVPG.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin/ Vertreter anzugeben. Es darf nur eine einzige Unterzeichnerin/ ein einziger Unterzeichner als Vertreterin/ Vertreter für die jeweiligen Unter-schriftslisten bzw. gleich lautenden Einwendungen genannt werden. Vertreterin/ Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Einwendungen gemäß § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben.

(2) Diese Bekanntmachung und die Auslegung der Planunterlagen dienen auch der In-Kenntnis-Setzung der anerkannten Naturschutzvereinigungen nach § 38 Abs. 1 Satz 2 NAGB-NatSchG über den Inhalt und den Ort des Vorhabens.

(3) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der Einwendungen und Stellungnahmen  verzichten (§ 17a Nr. 1 FStrG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben die Vertreterin/ der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrich-tigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese durch öffentliche Be-kanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG).
In dem Termin kann bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden.

(4) Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellung-nahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten wer-den nicht erstattet.

(5) Über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie die Einwendungen und Stellungnahmen ent-scheidet nach Abschluss des Anhörungsverfahrens die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Planfeststellungsbehörde). Die Zustellung der Entscheidung (Plan-feststellungsbeschluss) an die Einwenderinnen/ Einwender und diejenigen, die eine Stellung-nahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG).

III.

Sobald der Plan ausgelegt oder andere Gelegenheit gegeben ist, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigern-de oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorge-nommen werden (Veränderungssperre, § 9a FStrG). Veränderungen, die in rechtlich zuläs-siger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.

Zugleich tritt die Anbaubeschränkung nach § 9 FStrG in Kraft.

Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabensträger ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).

 

Stadt Wittingen  -  Der Bürgermeister  -  gez. Ridder