Wittingen

Bekanntmachungen


07.05.2018

Bekanntmachung zur A39

Neubau der A 39 Lüneburg – Wolfsburg, Abschnitt 6 von westlich Wittingen (B 244) bis nördlich Ehra-Lessien (L 289), Bau-km 1+400,000 bis Bau-km 19+516,284 in den Gemarkungen Boitzenhagen, Ehra-Lessien, Eutzen, Glüsingen, Knesebeck, Hagen bei Knesebeck, Teschendorf, Vorhop, Wittingen  und mit trassenfernen landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen in den Gemarkungen Wahrenholz, Emmen, Oerrel, Knesebeck-Hankensbüttel, Knesebeck-Dedelstorf, Rehlingen, Dalldorf, Dalldorf-Hillerse, Leiferde, Kaiserwinkel


I.

Der Geschäftsbereich Wolfenbüttel der Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr hat für das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Stabsstelle Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover, beantragt. 

Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG a.F ). Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Boitzenhagen, Ehra-Lessien, Eutzen, Glüsingen, Knesebeck, Hagen bei Knesebeck, Teschendorf, Vorhop, Wittingen,  Wahrenholz, Emmen, Oerrel, Knesebeck-Hankensbüttel, Knesebeck-Dedelstorf, Rehlingen, Dalldorf, Dalldorf-Hillerse, Leiferde und Kaiserwinkel beansprucht.

Im Hinblick auf vorhabenbedingten Lärmzuwachs im nachgeordneten Straßennetz sind darüber hinaus noch die Samtgemeinde Aue (betreffend die Gemeinden Wrestedt, Bad Bodenteich, Lüder) und die Samtgemeinde Hankensbüttel ( betreffend die Gemeinden Sprakensehl und Hankensbüttel) betroffen. 

Die vorliegende Planung umfasst den Neubau der Bundesautobahn A 39 im 6. Abschnitt einschließlich der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen; dieser vierstreifige Ausbauabschnitt beginnt mit der Anschlussstelle (AS) B 244 westlich von Wittingen. Nach dem Kreuzen von 2 Bahnlinien folgt die AS mit der L 286. Im weiteren Verlauf umfährt die Trasse in einem Rechtsbogen Eutzen östlich und führt dann östlich von Stackmannsmühle und westlich parallel am Automobiltestgelände entlang und endet nördlich von Ehra-Lessien und der AS B 248/L 289. Neben der AS mit der B 244 beinhaltet die Planung eine AS mit der L 286 südwestlich von Wittingen. Des Weiteren sind im Zuge des Neubaus eine beidseitige, unbewirtschaftete PWC-Anlage im Bereich des Truppenübungsplatzes Ehra-Lessien sowie zwei Wildbrücken über die A 39 vorgesehen. 

Das geplante Bauvorhaben mit einer Länge von 18,1 km stellt den 6. Bauabschnitt der geplanten ca. 105 km langen A 39 zwischen Lüneburg und Wolfsburg dar.

Die vorliegenden Planunterlagen enthalten u.a.

Erläuterungsbericht mit Vorausschau Genehmigungsfähigkeit Gesamtvorhaben (Unterlage 1)
Übersichtskarte (U 2)
Übersichtslageplan (U 3)
Lageplan (U 5)
Lageplan Entwässerungsmaßnahmen (U 8)
Landschaftspflegerische Maßnahmen (U 9) 
Regelungsverzeichnis (U 11)
Schalltechnische Untersuchungen (U 17.1)
Luftschadstofftechnische Untersuchung (U 17.2)
Wassertechnische Untersuchungen (U 18)
Landschaftspflegerischer Begleitplan (U 19.1)
Artenschutzbeitrag (U 19.2)
Kartierberichte (U 19.3)
Vernetzungskonzept (U 19.4)
Gutachtliche Stellungnahme Bodenfeuchte Talbrücke Stackmannsmühle (U 21.1)
Lichteinfallanalyse (U 21.2)
Tank + Rastanlagen/ PWC-Anlagen Konzept/Standort (U 21.3-21.6)
Variantenvergleiche (U 21.6-21.12)
Potenzialanalyse Ise (U 21.13)
Hydraulische Berechnungen Ise (U 21.14)
Baugrund (U 21.15)
Hinweise zum Jagdverhalten im Bereich von Querungshilfen (U 21.16)
Be- und Verregnung Landwirtschaft (U 21.17)
Beispielhafte Darstellung künftiges Wirtschaftswegenetz (U 21.18)
Betroffenheitsanalyse Landwirtschaft (U 21.19)
Verkehrsuntersuchung Fortschreibung (U 21.20)

II.

(1) Die Planfeststellungsunterlagen liegen in der Zeit vom 07.05.2018 bis einschließlich zum 06.06.2018 bei der Stadt Wittingen, Bahnhofstraße 35, 29378 Wittingen, Zimmer 301, während der Dienststunden:

Montag und Dienstag von 08:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Donnerstag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

zur allgemeinen Einsicht aus. Am Mittwoch und außerhalb der genannten Gesprächszeiten ist eine Einsichtnahme nach Terminvereinbarung möglich.

Darüber hinaus können die Planfeststellungsunterlagen im o. g. Auslegungszeitraum auch auf der Internetseite der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr unter https://planfeststellung.strassenbau.niedersachsen.de/overview eingesehen werden  und stehen online auch unter https://uvp.niedersachsen.de/zur Verfügung.

Im Falle von Abweichungen ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich (§ 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG). 

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann sich zu der Planung äußern. Die Äußerung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Dasselbe gilt für Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen. Die Äußerungen sind bis einschließlich zum 18.07.2018 (6 Wochen nach Ablauf der Auslegung, § 21 Abs. 3  UVPG) schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Wittingen oder der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Stabsstelle Planfeststellung, Sophienstraße 5, 38304 Wolfenbüttel (Postadresse) bzw. (zur Niederschrift) Harztorwall 24 b, 38300 Wolfenbüttel einzureichen. Vor dem 07.05.2018 eingehende Äußerungen werden als unzulässig zurückgewiesen. 

Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für dieses Planfeststellungsverfahren alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, § 21 Abs. 4 UVPG.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin/ Vertreter anzugeben. Es darf nur eine einzige Unterzeichnerin/ ein einziger Unterzeichner als Vertreterin/ Vertreter für die jeweiligen Unterschriftslisten bzw. gleich lautenden Einwendungen genannt werden. Vertreterin/ Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Einwendungen gemäß § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben.

Soweit nicht ortsansässige Grundstückseigentümer durch das Vorhaben betroffen sind, werden die Mieter, Pächter oder Verwalter gebeten, die Eigentümer der Grundstücke von der geplanten Maßnahme zu unterrichten.

(2) Diese Bekanntmachung und die Auslegung der Planunterlagen dienen auch der In-Kenntnis-Setzung der anerkannten Naturschutzvereinigungen nach § 38 Abs. 1 Satz 2 NAGBNatSchG über den Inhalt und den Ort des Vorhabens.

(3) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der Einwendungen und Stellungnahmen  verzichten (§ 17a Nr. 1 FStrG). 
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben die Vertreterin/ der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG).
In dem Termin kann bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden. 

(4) Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
 
(5) Über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie die Einwendungen und Stellungnahmen entscheidet nach Abschluss des Anhörungsverfahrens die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Planfeststellungsbehörde). Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwenderinnen/ Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG).

(6) Die Auslegung der Planfeststellungsunterlagen erfolgt zeitgleich in der Stadt Wittingen und den Samtgemeinden Brome, Hankensbüttel, Aue, Wesendorf, Meinersen und Amelinghausen.

III.

Sobald der Plan ausgelegt oder andere Gelegenheit gegeben ist, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre, § 9a FStrG). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.

Zugleich tritt die Anbaubeschränkung nach § 9 FStrG in Kraft. 

Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabensträger ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).

            
Stadt Wittingen 24.04.2018
gez. Der Bürgermeister -Ridder-