Wittingen

Bekanntmachungen


16.05.2021

Bundesnotbremse ab 12.05.2021

Im Landkreis Gifhorn hat die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen (Samstag 113,3; Sonntag 109,9; Montag 113,3) den Wert von 100 überschritten. Nach dem Bundes-Infektionsschutzgesetz gilt somit ab Mittwoch, 12. Mai 2021, die sogenannte „Bundesnotbremse“.

Maßgeblich sind die durch das Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlichten, täglichen Infektionszahlen. Über die Maßnahmen und Regelungen der Bundesnotbremse hat die Kreisverwaltung bereits am 26.04.2021 ausführlich informiert. Die Regelungen des Bundes-Infektionsschutzgesetzes greifen „automatisch“. Es gibt für die Landkreise keinen Spielraum mehr. Der Landkreis Gifhorn kann die Gültigkeit der Regelungen nicht beeinflussen.

Die Bundesnotbremse wird aufgehoben, wenn sich der Landkreis Gifhorn an fünf Werktagen in Folge mit seiner 7-Tage-Inzidenz unter 100 befindet. Anschließend haben die Regelungen und Maßnahmen Gültigkeit, die durch die Niedersächsische Corona-Verordnung vorgegeben werden. Sofern diese Entwicklung absehbar ist, wird die Kreisverwaltung gesondert informieren.

Während bereits einige umliegende Kommunen unter die Bundesnotbremse fallen (unter anderem die Städte Salzgitter und Wolfsburg sowie der Landkreis Peine), gilt diese ab kommendem Mittwoch für den Landkreis Gifhorn erstmalig. Für den Landkreis Gifhorn gibt es keine Alternative zur Bundesnotbremse.

Daher gelten laut Bundes-Infektionsschutzgesetz ab Mittwoch, 12. Mai 2021, folgende Maßnahmen:

Private Zusammenkünfte
Private Treffen sind dann nur noch im Rahmen der 1+1-Regel möglich. Das bedeutet, dass ein Haushalt nur noch Besuch von einer weiteren, haushaltsfremden Person bekommen darf bzw. ein Haushalt nur noch eine weitere haushaltsfremde Person besuchen darf. Dabei werden haushaltszugehörige Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mitgezählt. Lebenspartner zählen darüber hinaus als ein Haushalt. Außerdem schafft das Infektionsschutzgesetz eine Ausnahme für Trauerfeiern mit max. 30 Personen.

Ausgangssperre
Das Infektionsschutzgesetz ordnet eine Ausgangssperre in der Zeit von 22 bis 5 Uhr des Folgetages an. In dieser Zeit darf die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück nicht ohne triftigen Grund verlassen werden.

Als triftige Gründe werden genannt:

  • Die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum,
  • die Berufsausübung im Sinne des Art. 12, Abs. 1 GG und durch Mandatsträger sowie durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderen Medien,
  • die Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts,
  • die Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
  • die Versorgung von Tieren und
  • aus ähnlich gewichteten und unabweisbaren Zwecken.

Außerdem ist trotz der Ausgangssperre zwischen 22 und 24 Uhr körperliche Bewegung alleine und im Freien erlaubt. Ausgenommen ist Bewegung auf und in Sportanlangen.

Freizeiteinrichtungen
Freizeiteinrichtungen und öffentliche Einrichtungen bleiben geschlossen. Dazu zählen unter anderem:

  • Freizeitparks und Indoorspielplätze,
  • Badeanstalten, Spaßbäder, Hotelschwimmbäder, Thermen und Wellnesszentren
  • Saunen, Solarien und Fitnessstudios,
  • Diskotheken, Clubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,
  • Prostitutionsstätten und Bordellbetriebe,
  • Gewerbliche Freizeitaktivitäten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art
  • Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahn- und Busverkehre sowie Flusskreuzfahrten,
  • Theatern, Opern, Konzerthäuser, Bühnen und Musikclubs,
  • Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie
  • entsprechende Veranstaltungen

Die Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten dürfen hingegen geöffnet bleiben. Voraussetzungen hierfür sind angemessene Schutz- und Hygienekonzepte seitens der Betreiber sowie ein durch die Besucher erbrachter Nachweis über einen negativen, anerkannten Coronatest, der nicht älter als 24 Stunden ist (ausgenommen sind Kinder bis einschließlich sechs Jahre) oder ein Impfnachweis oder ein Genesenennachweis.

Einzelhandel
Geschäfte des Einzelhandels bleiben geschlossen. Hiervon ausgenommen sind:

  • der Lebensmittelhandel (einschließlich Direktvermarktung)
  • Getränkemärkte,
  • Reformhäuser und Babyfachmärkte,
  • Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien,
  • Optiker und Hörakustiker,
  • Tankstellen,
  • Stellen des Zeitungsverkaufs und der Buchhandel,
  • Blumenfachgeschäfte und Gartenmärkte,
  • Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte sowie
  • der Großhandel

Weiterhin ist auch die Abholung von vorbestellter Ware möglich (Click&Collect). Bis zum Überschreiten einer 7-Tage-Inzidenz von 150 (Dreitagesabschnitt) ist auch Click&Meet erlaubt. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis über einen negativen, anerkannten Coronaschnelltest, der nicht älter als 24 Stunden ist, oder über einen vollständigen Impfschutz oder ein Genesenennachweis.

Gaststätten
Auch Gaststätten, Restaurants, Bars, Kneipen und ähnliche Einrichtungen müssen nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz geschlossen bleiben. Ausgenommen hiervon ist die Lieferung von Speisen und Getränken. Bis zum Einsetzen der Ausgangssperre (22 Uhr) dürfen vorbestellte Speisen und Getränken auch abgeholt werden. Der Verzehr in unmittelbarer Nähe des Restaurants ist aber nicht gestattet.

Körpernahe Dienstleistungen
Körpernahe Dienstleistungsbetriebe wie z. B. Nagel-, Kosmetik oder Tattoostudios bleiben geschlossen. Ausgenommen sind medizinische, therapeutische, pflegerische oder seelsorgerische Anwendungen sowie der Besuch eines Friseurs und der Fußpflege. Friseure und Fußpfleger können nur in Anspruch genommen werden, wenn der Kunde einen Nachweis über einen negativen, anerkannten Coronaschnelltest, der nicht älter als 24 Stunden ist, oder über einen vollständigen Impfschutz erbringt oder einen Genesenennachweis vorlegt.

Kindertagesbetreuung und Schulen
Das Land Niedersachsen hat zum 10. Mai seine Corona-Verordnung aktualisiert und in dieser den Inzidenzschwellenwert für verschärftere Maßnahmen im Bereich Kindertagesstätten und Schulen auf 165 angehoben und verfährt somit analog der Bundesnotbremse. Entsprechend folgen mit der Überschreitung der 100er Inzidenz keine Verschärfungen für den Landkreis Gifhorn. Die Kindertagesstätten bleiben weiterhin im eingeschränkten Betrieb und die Schulen im Szenario B (Wechselunterricht).

Sport
Sportliche Betätigung ist nur im Rahmen der 1+1-Regel erlaubt, das bedeutet, dass Sport nur alleine, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts getrieben werden darf. Eine Ausnahme besteht für Kinder bis einschließlich 14 Jahren. Diese dürfen in kleinen Gruppen mit maximal fünf Kindern kontaktfreien Sport ausüben. Für Anleitungspersonen ist ein negativer, anerkannter Coronaschnelltest, der nicht älter als 24 Stunden ist, oder ein Nachweis über einen vollständigen Impfschutz, Voraussetzung.

Unberührt bleibt hingegen das Abstandsgebot sowie die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Unterschreitung des Mindestabstands und in geschlossenen Räumen. Diese Regelungen haben auch weiterhin Bestand und sind wichtige Infektionsschutzmaßnahmen.