Wittingen

Bekanntmachungen


24.03.2025

Planfeststellungsverfahren für den Neubau und den Betrieb der 380-kV-Ostniedersachsenleitung, BBPlG-Vorhaben Nr. 58, Abschnitt Süd: Stadorf – Wahle

I.
 
Die TenneT TSO GmbH hat für das o. g. Verfahren die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach den §§ 43 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV), Dezernat 41 - Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover, beantragt.
 
Gemäß § 43m Abs. 1 Satz 1 EnWG ist bei dem hier geplanten Vorhaben von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Prüfung des Artenschutzes nach den Vorschriften des § 44 Abs. 1 BNatSchG abzusehen.
 
Für das Vorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs-, Ersatz- und Vermeidungsmaßnahmen werden Grundstücke in den folgenden Gemarkungen beansprucht:
 

Gemeinde/Samtgemeinde Gemarkung
Amt Neuhaus Kaarßen, Laave
Bardowick Radbruch
Bevensen-Ebstorf Linden, Stadorf, Altenebstorf, Klein Hesebeck, Heitbrack, Groß Thondorf, Holthusen I, Wettenbostel
Edemissen Alvesse, Eickenrode, Rietze, Wipshausen, Voigtholz-Ahlemissen, Plockhorst
Elbtalaue Schaafhausen, Fließau
Eschede Dalle, Eschede, Habighorst, Höfer, Scharnhorst, Starkshorn
Flotwedel Hohnebostel, Langlingen
Hankensbüttel Lüsche, Räderloh, Steinhorst
Lachendorf Ahnsbeck, Beedenbostel, Helmerkamp, Bunkenburg, Jarnsen, Lachendorf, Spechtshorn
Meinersen Böckelse, Höfen, Ohof, Päse, Flettmar, Seershausen
Mittelweser Leese
Rosche Rosche, Schwemlitz
Salzhausen Radbruch-Vierhöfen
Scharnebeck Scharnebeck
Suderburg Dreilingen, Bargfeld, Gerdau, Groß Süstedt, Bahnsen, Räber, Suderburg
Südheide Unterlüß, Weesen
Uelzen Holdenstedt
Uetze Eltze
Vechelde Wahle
Visselhövede Hiddingen
Walsrode Bomlitz
Wendeburg Bortfeld, Rüper, Wendeburg, Wendezelle, Wensen, Zweidorf
Wesendorf Groß Oesingen, Mahrenholz, Groß Oesingen/Wesendorf, Schönewörde
Wittingen Glüsingen, Knesebeck
 
                                                  
 Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens ist:
  • Der Parallelneubau der 380-kV-Höchstspannungsleitung Wahle – Stadorf_Nord ((LH-10-3059) auf einer Länge von ca. 90 Kilometern als Freileitung mit 236 Masten
  •  Die Umverlegung (33,7 km, 95 Maste) und Rückbau (29 km, 73 Maste) der 380-kV-Bestandsleitung Wahle - Stadorf (LH-10-3007) 
  • Der Neubau der 380-kV-Leitung Stadorf – Stadorf_Nord (LH-10-3062) auf einer Länge von ca. 0,2 Kilometern mit 1 Mast
  •  Die Umverlegung (0,5 km, 1 Mast) und der Rückbau (0,4 km, 1 Mast) der 380-kV-Leitung Wahle – Mehrum_Nord (LH-10-3026) 
  • Die Umverlegung (2,4 km, 2 Maste) und der Rückbau (35 km, 131 Maste) der 110-kV-Leitung Bostel - Stadorf (LH-10-1029) sowie die Leitungsmitnahme dieser Leitung auf dem Gestänge der 380-kV-Bestandsleitung LH-10-3007 (17,1 km) und auf dem Gestänge der 380-Parallelneubauleitung LH-10-3059 (17 km)
  •   Die Umverlegung (0,6 km, 7 Maste) und der Rückbau (0,7 km, 3 Maste) der 110-kV-Leitung Abzweig Unterlüß (LH-10-1084) sowie die Leitungsmitnahme dieser Leitung auf dem Gestänge der 380-Parallelneubauleitung LH-10-3059 (0,4 km) 
  • Die Umverlegung (1,7 km, 5 Maste) und der Rückbau (17,2 km, 55 Maste) der 110-kV-Leitung Lehrte - Uelzen (BL-459) sowie die Leitungsmitnahme dieser Leitung auf dem Gestänge der 380-Parallelneubauleitung LH-10-3059 (16,7 km)
  •  Die Umverlegung (2 km, 6 Maste) und der Rückbau (0,9 km, 5 Maste) der 110-kV-Leitung Uelzen - Harburg (BL-460) 
  • Provisoriumskorridore
Der Leitungsverlauf der 380-kV-Parallelneubauleitung Wahle – Stadorf_Nord (LH-10-3059) beginnt am Umspannwerk (UW) Wahle in der Gemeinde Vechelde und orientiert sich stark an der bestehenden 380-kV-Bestandsleitung Wahle – Stadorf (LH-10-3007), sodass viele der Neubaumasten nur leicht zu den Bestandsmasten verschoben werden.
 
Die geplante Neubauleitung (LH-10-3059) verlässt das UW Wahle mit Mast 3001 in Parallellage zu der Bestandsleitung LH-10-3007 in östliche Richtung und verschwenkt bei Mast 3003 in nördliche Richtung. Die Neubauleitung verläuft dann bis zum Mast 3017 in Parallellage zu der Bestandsleitung LH-10-3007 nördlich in Richtung der Ortschaft Rüper. Ab Mast 3017 verlässt die Neubauleitung den Trassenkorridor der Bestandsleitung und knickt in westliche Richtung ab, um die Ortschaft Rüper zu umgehen. Nach der Kreuzung der Kreisstraße K 69 verschwenkt der Trassenverlauf in nordöstliche Richtung und nähert sich somit wieder der Bestandsleitung an. Dem Verlauf der bestehenden LH-10-3007 folgend, verschwenkt die Neubauleitung bei Mast 3029 zur Umgehung der Ortschaft Wipshausen in nordwestliche Richtung. Bei Mast 3038 verschwenkt die Neubauleitung in nordöstliche Richtung, um die Ortschaften Rietze und Eickenrode zu umgehen. Um eine Kreuzung der beiden 380-kV-Leitungen zu vermeiden, wird die Bestandsleitung ebenfalls in nordöstliche Richtung parallel umverlegt. Der bestehende Trassenverlauf der Bestandsleistung (LH-10-3007) wird zwischen den Masten 34 und 49 zurückgebaut. Ab dem Mast 3042 bzw. 3404 verschwenken beide Trassenverläufe in nördliche Richtung parallel zum Verlauf der B 214. Dem Verlauf der B 214 folgend, verschwenken die beiden Leitungen bei Mast 3050 bzw. 3412 in nordwestliche Richtung. Zwischen den beiden Ortslagen Eltze und Ohof, nördlich der Erse, verschwenkt die geplante Neubauleitung ab Mast 3058 in nördliche Richtung und verläuft wieder parallel zur Bestandsleitung, auf deren bestehenden Verlauf der umverlegte Trassenabschnitt bei Mast 3420 (LH-10-3007) einschwenkt. Nach erneuter Kreuzung der B 214 verschwenkt die Neubauleitung in nordwestliche Richtung, um den Ortsteil Warmse westlich zu umgehen, und verlässt den bestehenden Trassenkorridor der Bestandsleitung. Auf der Höhe der Kreuzung der beiden Bundesstraßen B 214 und B 444 knickt die Leitung scharf in nordöstliche Richtung ab, um sich wieder an den Verlauf der Bestandsleitung anzulehnen. Nördlich der Ortslage Böckelse ab Mast 3078 verläuft die Neubauleitung innerhalb der Trasse der Bestandsleitung, um die Beeinträchtigungen des Ortsteils Böckelse zu vermindern. Die Bestandsleitung muss folglich in östliche Richtung erneut umverlegt werden, die Bestandsmasten 67 bis 70 werden zurückgebaut. Beide Leitungen verlaufen in nördliche Richtung und schwenken bei Mast 3090 bzw. 3426 nach Osten, um die Überspannung von Wohngebäuden im Außenbereich östlich der Gemeinde Langlingen zu vermeiden. Hiernach verschwenken beide Leitungen bei Mast 3093 bzw. 3429 wieder in den parallelen Verlauf der Bestandsleitung. Der bestehende Trassenabschnitt zwischen den Masten 80 und 82 wird zurückgebaut. Ab Mast 3094 verläuft die Neubauleitung parallel zur Bestandsleitung in nördliche Richtung. Nördlich der Gemeinde Ahnsbeck knicken beide Leitungen in nordwestliche Richtung ab und bleiben dabei jedoch im Bestandskorridor. Die Leitungen verlaufen zwischen der Gemeinde Beedenbostel und der Ortschaft Jarnsen entlang bis kurz vor die Ortschaft Höfer. Von hier aus schwenken beide Leitungen in nordöstliche Richtung an der Ortschaft Höfer vorbei. Bei Mast 3127, welcher sich kurz vor der K 73, östlich der Ortschaft Höfer befindet, verschwenkt die Neubauleitung in nordwestliche Richtung um die Habighorster Teiche und einige Stillgewässer zu umgehen, und verläuft ab Mast 3131 wieder parallel zur Bestandsleitung in nordwestliche Richtung. Östlich der Ortschaft Habighorst ab Mast 3133 schwenken beide Leitungen in östliche Richtung und verlassen damit den Bestandskorridor. Zur Eingriffsminimierung und zur weiteren Entlastung der Gemeinde Eschede wird je eine 110-kV-Leitung (LH-10-1029 der Avacon sowie die Bahnstromleitung BL-459 der Deutschen Bahn) auf einer 380-kV-Leitungen mitgeführt. Die beiden 380-kV-Leitungen und die beiden mitgeführten 110-kV Leitungen verlaufen östlich weiter bis sie östlich der Gemeinde Eschede in nordöstliche Richtung abknicken bis zum Lüßwald. Von dort aus schwenken die Leitungen nach Nordwest bis zum Mast 3165 bzw. 3462, welche sich westlich der Ortschaft Dalle / Lohe befinden. Beide Leitungen verlaufen dann wieder nordöstlich, parallel zu der bestehenden Leitungstrasse bis östlich der Ortschaft Unterlüß. Hier wird ab dem Mast 3190 der Neubauleitung die mitgenommene 110-kV-Bahnstromleitung BL-459 ausgeschleift. Die Bestandsmasten 2248 bis 2304 der BL-459 werden aufgrund der Mitnahme der Leitung komplett zurückgebaut. Die 110-kV-Leitung (LH-10-1029) wird von dem Mast 3488 der Bestandsleitung auf den Masten 3192 der Neubauleitung übernommen und dort weiter bis in das UW Stadorf mitgeführt. Der Mast 3488 der umgebauten Bestandstrasse schließt wieder an den bestehenden Trassenabschnitt an. Dadurch können die Bestandsmasten 121 bis 166 zurückgebaut werden. Die beiden 380-kV-Leitungen verlaufen dann ca. 9,7 km weiter in Parallellage in nordöstliche Richtung. Dabei kreuzen die Leitungen zwischen den Masten 3212 und 3214 die K 9 und verschwenken bei Mast 3217 in leicht nordwestliche Richtung. Zur Umgehung der Ortschaft Linden verschwenken die Leitungen bei Mast 3233 bzw. 3492 in nordöstliche Richtung und schwenken nach der Ortslage wieder in nordwestliche Richtung. Die Bestandsleitung sowie die bis jetzt mitgeführte 110-kV-Leitung LH-10-029 binden an das UW Stadorf an. Die Neubauleitung verschwenkt in nördliche Richtung und bindet an das UW Stadorf_Nord an.
 
Mit dem Vorhaben ist die erlaubnispflichtige Benutzung von Gewässern verbunden. Über deren Gestattung entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Planfeststellungsbeschluss oder durch gesonderten Bescheid. Die Entscheidung erfolgt im Einvernehmen mit der Unteren Wasserbehörde.
 
Die vorliegenden Planunterlagen enthalten die folgenden wesentlichen entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens:
 
  • Erläuterungsbericht
  • Anträge für geschützte Teile von Natur und Landschaft
  • Übersichtspläne
  • Wegenutzungspläne
  • Lage- und Grunderwerbspläne
  • Mastprinzipzeichnungen
  • Längenprofile einzelner Kreuzungsstellen
  • Regelfundamente
  • Bauwerksverzeichnis und Mast- und Koordinatenliste
  • Kreuzungsverzeichnis
  • Grunderwerbsverzeichnis und Grunderwerbsverzeichnis Kompensation
  • Immissionsschutzrechtliche Unterlage
  • Schalltechnisches Gutachten Baulärm
  • Wasserrechtliche Anträge mit Übersichtskarten, Detailzeichnungen, Mastlisten und Bemessungsgrundlagen
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan mit Bestands- und Konfliktplänen, Maßnahmenplänen und Maßnahmenblättern
  • Fachbelange Umwelt
  • Natura 2000-Verträglichkeitsuntersuchungen
  • Betrachtung der Artenschutzbelange
  • Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie mit Übersichtskarten zu Oberflächen- und Grundwasserkörper und Steckbriefe Bewirtschaftungspläne
  • Materialband mit Gesamtkartierbericht, Kartierkonzept, Unterlagen zur Raumverträglichkeitsprüfung und Landesplanerische Feststellung
II.

(1) Die Planunterlagen werden in der Zeit vom
 
08.04.2025 bis zum (einschließlich) 07.05.2025
 
unter dem Titel „380-kV-Ostniedersachsenleitung, Abschnitt Süd: Stadorf – Wahle“ auf der Internetseite der NLStBV
 
https://planfeststellung.strassenbau.niedersachsen.de/overview
 
zur allgemeinen Einsicht veröffentlicht. Die Auslegung der Unterlagen wird gemäß § 43a S. 2 EnWG durch Veröffentlichung im Internet bewirkt. Auf der Internetseite der Stadt Wittingen wird mittels Verlinkung auf die Seite der NLStBV verwiesen.
 
Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Auslegung an die NLStBV zu richten ist, wird ihm eine alternative, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt; dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind (USB-Stick).
 
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann sich zu der Planung äußern. Die Äußerung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Anerkannte Vereinigungen nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) erhalten durch die öffentliche Planauslegung Gelegenheit zur Einsicht in die dem Plan zu Grunde liegenden (einschlägigen) Sachverständigengutachten; sie können Stellungnahmen zu dem Plan abgeben, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt werden.
 
Die Äußerungen (Einwendungen und/oder Stellungnahmen) sind bis einschließlich zum 21.05.2025, schriftlich oder – nach vorheriger Terminabsprache – zur Niederschrift bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Dezernat 41 „Planfeststellung“, Göttinger Chaussee
76 A, 30453 Hannover oder der Stadt wittingen, Bahnhofstraße 35, 29378 Wittingen einzureichen. Vor dem 08.04.2025 eingehende Äußerungen werden als unzulässig zurückgewiesen. Einwendungen müssen eigenhändig unterschrieben sein. Eine E-Mail erfüllt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht. Eingangsbestätigungen werden nach Erhalt der Einwendung nicht versendet.
 
Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für dieses Planfeststellungsverfahren alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG.
 
Anträge, die sich auf die Benutzung von Gewässern richten und sich mit einer der für die Durchführung des Vorhabens beantragten Gewässerbenutzungen befassen, werden nach Ablauf der vorgenannten, für Einwendungen bestimmten Frist nicht berücksichtigt (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 lit. c in Verbindung mit § 4 Satz 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG)).
Einwendungen wegen nachteiliger Einwirkungen der mit dem Vorhaben verbundenen Gewässerbenutzungen auf Rechte Dritter können später nur geltend gemacht werden, soweit der Betroffene nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der vorgenannten Frist nicht voraussehen konnte (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 lit. c NWG in Verbindung mit § 14 Abs. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)).
Vertragliche Ansprüche werden durch eine Bewilligung zur Gewässerbenutzung nicht ausgeschlossen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 lit. c NWG in Verbindung mit § 16 Abs. 3 WHG).
 
Bei Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin/ Vertreter anzugeben. Es darf nur eine einzige Unterzeichnerin/ ein einziger Unterzeichner als Vertreterin/ Vertreter für die jeweiligen Unterschriftslisten bzw. gleich lautenden Äußerungen genannt werden. Vertreterin/ Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Äußerungen gemäß § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben.
 
(2) Auf eine Erörterung kann verzichtet werden (§ 43a Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EnWG). Gemäß § 43a Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EnWG findet ein Erörterungstermin nicht statt, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind, ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
 
Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die sich geäußert haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben die Vertreterin/ der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG).
In dem Termin kann bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden.
 
(3) Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Einreichen von Äußerungen, Teilnahme am Erörterungstermin bzw. der Online-Konsultation oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
 
(4) Über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie die Äußerungen entscheidet nach Abschluss des Anhörungsverfahrens die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Planfeststellungsbehörde). Der Planfeststellungsbeschluss wird dem Vorhabenträger zugestellt. Im Übrigen wird der Planfeststellungsbeschluss öffentlich bekanntgegeben (§ 43b Abs. 1 Nr. 3 EnWG).
 
III.
 
Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 44a EnWG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabenträger ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).
Nach § 43a Satz 1 Nr. 2 EnWG sind die Einwendungen und Stellungnahmen der Vorhabenträgerin und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.
 
IV.
 
Hinweis:
Hinsichtlich der Informationen nach Art. 13 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) wird auf das bei Auslegung den Planunterlagen vorangestellte Merkblatt zur Datenverarbeitung im Planfeststellungsverfahren verwiesen. Diesem Merkblatt sind die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten, ihre Speicherdauer sowie Informationen über die Betroffenenrechte nach der DS-GVO im Planfeststellungsverfahren zu entnehmen.
 
Der Text dieser Bekanntmachung kann auf der Internetseite der NLStBV https://planfeststellung.strassenbau.niedersachsen.de/overview und auch auf der Internetseite der Stadt Wittingen https://wittingen.eu/110_Bekanntmachungen.html eingesehen werden.
 
Wittingen, 13.03.2025
 
STADT WITTINGEN – DER BÜRGERMEISTER -  RITTER