Wittingen

Newsarchiv


16.10.2021

Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung gem. § 58 c des Soldatengesetzes


Die Stadtverwaltung Wittingen möchte alle Bürger der Stadt, die im nächsten Jahr volljährig werden, auf ihr Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr hinweisen.

 

Nach § 58 b Abs. 1 des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement zu leisten.

 

Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach § 58 c Abs. 2 des Soldatengesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

 

                                                1.         Familienname,

                                                2.         Vornamen,

                                                3.         gegenwärtige Anschrift.

 

 

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) widersprochen haben.

 

Nach § 36 BMG ist eine Datenübermittlung nach § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben.

 

Die Betroffenen sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.

 

HIER   gibt es die vollständige Bekanntmachung