Wittingen

... aus dem Rathaus


18.11.2019

Verkauf und Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände im Einzelhandel zum Jahreswechsel 2019/2020

Aufsicht:

Die Gemeinden überwachen den Verkauf und die Aufbewahrung von Kleinst- und Kleinfeuerwerken (Kategorien F1 und F2), die an Endverbraucherinnen und -verbraucher abgegeben werden. Sie sind u. a. befugt, Betriebsanlagen und Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen, erforderliche Auskünfte zu verlangen sowie im Einzelfall Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz der Beschäftigten oder Dritter erforderlich sind.

 

Verantwortliche Personen:

Für den Verkauf und die Aufbewahrung von Kleinst- und Kleinfeuerwerk sind grundsätzlich in der nachstehenden Rangfolge verantwortlich

  • die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber,
  • die Betriebsleiterin bzw. der Betriebsleiter,
  • die Leiterin bzw. der Leiter der Zweigniederlassung oder der unselbständigen Zweigstelle,
  • die Aufsichtspersonen,
  • die Verkäuferin bzw. der Verkäufer.

 

Merkblatt:

Merkblatt über den Verkauf und die Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 im Einzelhandel zum Jahreswechsel 2019/2020 zum Download.